Beim Vorstellungsgespräch hinterliess sie einen guten Eindruck. Am Telefon lobte der bisherige Arbeitsgeber ihre Leistungen und der Grund für den Stellenwechsel, ein kürzerer und mit öffentlichem Verkehr möglicher Arbeitsweg, schien plausibel.
Während der Probezeit fiel mehrmals auf, dass die neue Mitarbeiterin bereits am Morgen nach Alkohol roch. Für das sorgfältige und gewissenhafte Erledigen ihrer Arbeiten war aber eine alkoholgetrübte Wahrnehmung ein zu grosses Risiko – zudem schadet die Alkoholfahne beim Kundenkontakt dem Image der Einzelfirma.
Der Arbeitgeber hätte die Frau während der Probezeit entlassen können, wollte ihr aber eine Chance geben, allerdings ohne sich unnötig zu binden. Er wandte sich an einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt der ihm den Kontakt zu einer spezialisierten Beratungsstelle vermittelte.
Es stellte sich heraus, dass die Frau ein Suchtproblem hatte. Mit Hilfe des Anwalts und in Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterin und der Suchtberatungsstelle wurden die Bedingungen des Arbeitgebers für das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses verbindlich formuliert. Damit war gesichert, dass die Frau eine zweite Chance bekam und von den Fachleuten der Beratungsstelle dabei unterstützt wurde, diese Chance auch zu nutzen.