“Ab Plan”

 

Ein Ehepaar wollte ein Einfamilienhaus kaufen. Die Unterlagen enthielten den Vertragstext und eine Beschreibung des Hauses mit Grundrissplänen. Der Ausbaustandard wie auch der Festpreis für das schlüsselfertige Haus waren definiert. Mit dem Bau sollte begonnen werden, wenn für sieben der 15 geplanten Einfamilienhäuser die ersten Raten der Kaufpreise bezahlt sein würden.
Das Ehepaar war unsicher, ob die schwer verständlichen Vertragsbestimmungen fair und ausgewogen oder einseitig zu ihren Lasten formuliert seien. Laut Verkäufer waren Vertragsänderungen ausgeschlossen – es gebe genügend Interessenten, die den Vertrag so akzeptierten wie er vorliege. Ein kompetenter Anwalt habe diesen formuliert.
Dennoch liess das Ehepaar die Unterlagen durch einen in Bau- und Immobiliengeschäften erfahrenen Anwalt prüfen. Dieser zeigte auf, welche Bestimmungen unausgewogen zu Lasten der Käufer formuliert waren. Die Immobilienfirma akzeptierte schliesslich die neu vorgelegten, ausgewogenen und fairen Formulierungen. Der Vertrag wurde entsprechend angepasst.

 

Schlüsselfertig: Oft werden Einfamilienhäuser lange bevor sie gebaut sind als «schlüsselfertig» angeboten. Die Investoren benötigen das Geld der Käufer um den Bau finanzieren zu können. Wenn sich bei der Vertragsabwicklung Schwierigkeiten und Differenzen ergeben, dann spielt es eine erhebliche Rolle, ob die Verträge und die relevanten dazu gehörenden Informationen über Qualität und Ausstattung des Bauwerks, über Preisanpassungen bei besonderen Ausbauwünschen und vieles anderes mehr, ausgewogen oder aber einseitig zugunsten des Investors ausformuliert sind. In derartigen Fällen lohnt es sich ganz besonders, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Ausgewogen, unausgewogen: Ausgewogen / Unausgewogen – Die «Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten», die Norm SIA 118, ein Gemeinschaftswerk grosser öffentlicher und privater Bauherren, des Schweizerischen Baumeisterverbands und der Planerverbände SIA und BSA, gelten seit Jahrzehnten (Erstausgabe 1971) als beispielhaft für ausgewogene Rechte und Pflichten der Beteiligten. Wird in einem Werkvertrag die «Norm SIA 118» integral zum Vertragsbestandteil erklärt, dann weist das auf faire Vertragsbedingungen hin.
Allerdings kommt es darauf an, wo in der Hierarchie der Vertragsbestandteile diese SIA 118 eingefügt ist, damit ihre Ausgewogenheit zum Tragen kommt. Dabei empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Baujuristen. Fehlt in einem Werkvertrag oder in einem Kaufvertrag für ein schlüsselfertiges Haus ab Plan die SIA 118 oder aber es sind Teile davon wegbedungen, dann ist grösste Vorsicht geboten. Einen derartigen Vertrag ohne die eingehende Prüfung durch einen erfahrenen Baujuristen zu unterzeichnen, das ist ein unsicheres Glücksspiel.

Reservationszahlung – Um Interessenten für «schlüsselfertige Häuser ab Plan» zu binden, verlangen die Verkäufer meistens eine Reservationszahlung, beispielsweise von 20’000 Franken. Will ein Kaufinteressent nach der erfolgten Unterzeichnung zurücktreten, verfällt diese Reservationszahlung. Gerechtfertigt ist allerdings nur jene Summe, die nicht wesentlich über den Auslagen und Unkosten liegt, die dem Verkäufer durch den Vertragsrücktritt entstehen. Das wurde gerichtlich geklärt.

Kämpfen

Warum muss ich immer kämpfen?

Quelle: Findet mich das Glück? Peter Fischli; David Weiss