Der junge Architekt hatte das Vorprojekt erarbeitet und die Grundeigentümer zur Beratungsstelle des Bauernverbands begleitet. Die Beratung hatte ergeben, dass das Projekt wirtschaftlich, die Finanzierung gesichert und die Vermietung der Wohnungen zu den kalkulierten Preisen realistisch war.
Wie aus heiterem Himmel kam die Nachricht der Auftraggeber, wegen Hagelschadens im Kulturland und sofortigem Finanzbedarf sei der Entschluss gefallen das Baugrundstück zu verkaufen. Das Projekt der Wohnüberbauung mit Tiefgarage werde deshalb nicht weiterverfolgt.
Der Architekt fragte seinen Rechtsberater, wie er zu seinem ausstehenden Honorar kommen könne. Die ehemaligen Grundeigentümer lehnten nämlich eine Honorarzahlung ab, das Projekt werde ja nun nicht realisiert.
Zuerst lotete der Architekt mit dem Rechtsberater seine Prozesschancen aus. Dann fragte der Rechtsberater, wer denn das Grundstück erworben habe. Es war ein bekannter regionaler Investor. Ob der Architekt schon versucht habe, diesem Investor die vorliegende Planung anzubieten? Nein. Der Rechtsberater empfahl ihm, diesen Weg anzustreben. Falls der Erfolg ausbleiben sollte, könne der Architekt immer noch rechtlich gegen den Bauern vorgehen um sein Honorar einzufordern. Der Kontakt des Architekten mit dem Investor war erfolgreich. Er erhielt den Auftrag, die Planung fortzusetzen, das Projekt auszuführen und auf rechtliche Schritte gegen den Bauern verzichtete er.